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Kanzleien · Berufsrecht

LLM Hosting und § 203 StGB: Was Kanzleien bei KI-Anbietern prüfen sollten

Vom Pilotprojekt in den Betrieb

§ 203 StGB verbietet Kanzleien nicht, Sprachmodelle bei Dienstleistern hosten zu lassen. Seit 2017 dürfen Berufsgeheimnisträger Geheimnisse gegenüber mitwirkenden Dienstleistern offenbaren, soweit das erforderlich ist. Voraussetzung ist eine Verpflichtung zur Geheimhaltung, für Rechtsanwälte konkretisiert durch § 43e BRAO. Entscheidend ist deshalb, wer die Inhalte verarbeitet, wo das geschieht und wie der Anbieter verpflichtet ist.

Stillstand
Datenpflege
Anbindung
Zugriff
Kosten
Verantwortlicher

Warum die Frage jede Kanzlei betrifft

KI ist in deutschen Kanzleien angekommen: 63,6 % setzen sie bereits aktiv ein, 82,5 % der Nutzer arbeiten dabei mit öffentlichen Tools wie ChatGPT. Sobald Akteninhalte in ein Sprachmodell gelangen, wird der Betreiber dieses Modells zum Beteiligten am Mandatsgeheimnis. Ob das zulässig ist, hängt nicht von der Technik ab, sondern davon, ob die Kanzlei die Mitwirkung dieses Dienstleisters berufs- und strafrechtlich sauber geregelt hat.

Was § 203 StGB seit 2017 erlaubt

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, in Kraft seit dem 9. November 2017, hat der Gesetzgeber die Einbindung externer Dienstleister ausdrücklich geregelt. Seitdem gilt:

•
Berufsgeheimnisträger dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit das für deren Mitwirkung erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 StGB).
•
Die mitwirkende Person macht sich selbst strafbar, wenn sie ein solches Geheimnis unbefugt offenbart (§ 203 Abs. 4 Satz 1 StGB).
•
Die Kanzlei kann sich strafbar machen, wenn sie nicht dafür gesorgt hat, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, und diese Person ein Geheimnis unbefugt offenbart (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB).

Für LLM Hosting bedeutet das: Ein externer Betreiber ist zulässig, wenn er erforderlich ist und wirksam zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Was § 43e BRAO zusätzlich verlangt

Für Rechtsanwälte konkretisiert § 43e BRAO, wie diese Verpflichtung aussehen muss:

•
Erforderlichkeit: Der Dienstleister erhält Zugang nur, soweit das für seine Leistung nötig ist.
•
Sorgfältige Auswahl: Die Kanzlei wählt den Dienstleister sorgfältig aus und beendet die Zusammenarbeit, wenn die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.
•
Vertrag in Textform: Der Dienstleister wird zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung belehrt. Der Vertrag regelt, ob und unter welchen Bedingungen weitere Personen eingebunden werden.
•
Ausland: Bei Leistungen im Ausland ist der Zugang nur zulässig, wenn der Schutz der Geheimnisse dort mit dem in Deutschland vergleichbar ist.
•
Einzelmandat: Dient die Leistung unmittelbar einem einzelnen Mandat, braucht es die Einwilligung des Mandanten.

Die Datenschutzpflichten bleiben daneben bestehen. Verarbeitet ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag, ist zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO nötig. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Dezember 2024 Hinweise zum Einsatz von KI veröffentlicht, die genau diese Punkte betonen: Vertraulichkeit, Prüfung der Ergebnisse und vertragliche Absicherung von Dienstleistern.

Drei Hosting-Modelle im Vergleich

Öffentliche KI-API. Der Anbieter verarbeitet die Inhalte in seinem Rechenzentrum. Er ist Dienstleister im Sinne von § 43e BRAO. Die Kanzlei muss prüfen, ob dessen Vertragsbedingungen eine Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform mit Belehrung enthalten oder ob eine Zusatzvereinbarung möglich ist. Bei Anbietern mit Sitz außerhalb der EU kommt die Frage nach vergleichbarem Geheimnisschutz und dem Zugriff ausländischer Behörden hinzu.

KI-API über Private Link in einer EU-Region. Microsoft Azure, AWS und Google Cloud bieten private Netzwerkanbindungen an ihre KI-Dienste in europäischen Regionen. Der Datenverkehr läuft dann nicht über das öffentliche Internet. An der berufsrechtlichen Einordnung ändert das nichts: Der Anbieter verarbeitet die Inhalte weiterhin und bleibt Dienstleister.

Privater Betrieb. Das Sprachmodell läuft auf Servern der Kanzlei oder in einem deutschen Rechenzentrum. Betreibt die Kanzlei es vollständig selbst, gibt es keinen externen Beteiligten. Übernimmt ein Spezialist Aufbau und Betrieb, ist er Dienstleister nach § 43e BRAO, der Kreis der Beteiligten bleibt aber klein, bekannt und vertraglich gebunden, und die Inhalte verlassen die vereinbarte Infrastruktur nicht. Mehr Details finden Sie unter Privater Betrieb.

Prüfliste: sieben Fragen an jeden KI-Anbieter

1
Wo genau werden Prompts, Dokumente und Antworten verarbeitet und gespeichert?
2
Wer hat technisch Zugriff auf diese Inhalte, auch im Support und bei Wartung?
3
Gibt es eine Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen?
4
Welche Unterauftragnehmer sind beteiligt, und sind sie ebenso verpflichtet?
5
Werden Inhalte für Training oder Produktverbesserung genutzt?
6
Erfolgt ein Zugriff aus einem Drittland, und ist der Geheimnisschutz dort vergleichbar?
7
Liegen Auftragsverarbeitungsvertrag und technische und organisatorische Maßnahmen vor Vertragsschluss vor?

Wer diese Fragen für seinen Anbieter nicht eindeutig beantworten kann, sollte keine Mandantendaten in das System geben. Mehr dazu: Anbieter auf Souveränität prüfen.

Was das für RAG in der Kanzlei bedeutet

Ein RAG-System greift auf Ihren gesamten Aktenbestand zu, um Antworten mit Fundstellen zu liefern. Die Frage nach dem Hosting stellt sich damit nicht für einzelne Prompts, sondern für das gesamte Kanzleiwissen. Wie wir RAG für Kanzleien auf eigener Infrastruktur umsetzen und unsere Rolle als Dienstleister regeln, zeigt unsere Seite für Rechtsanwälte.

Häufige Fragen

Quellen

  1. § 203 StGB und § 43e BRAO, gesetze-im-internet.de
  2. Bundesrechtsanwaltskammer, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Dezember 2024
  3. Wolters Kluwer Benchmark-Bericht 2026, n = 633, Befragung 07 bis 09/2025

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